Auf Grund § 3 (6) der Satzung des Segler-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (SVMV) hat sich der Verband nachstehende Geschäftsordnung gegeben. Sie ergänzt die Satzung und bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte, Versammlungen und Sitzungen geführt werden.
I. Einberufung und Arbeit der Organe
1. Die Einberufung des Landesseglertages muss allen Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung bekannt gemacht werden.
2. Der Vorstand hat die eingereichten Anträge, die Jahresberichte sowie die Kassen- und Revisionsberichte schriftlich vier Wochen vor dem Landesseglertag den Mitgliedern zu übersenden.
a) Feststellen der Delegierten und der Beschlussfähigkeit,
b) Festsetzung der Tagesordnung,
c) Genehmigung des Protokolls des letzten Landesseglertages,
d) Bericht des Vorstandes,
e) Bericht der Kassenprüfer,
f) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
g) Anträge und Beschlussfassung,
h) Genehmigung des Haushaltsplanes,
i) Wahlen,
k) Verschiedenes.
4. Alle Mitglieder und der Vorstand sind berechtigt, Anträge an den Landesseglertag zu stellen. Die Anträge sind dem Vorstand spätestens sechs Wochen vorher einzureichen.
5. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung und zur Abstimmung gebracht werden. Anträge zur Satzungsänderung können nur als ordentliche Anträge vor dem Landesseglertag eingebracht werden.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Ausschußmitglieder bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit zu entheben. Der Betroffene ist vorher zu hören. Diese Entscheidung bedarf der Schriftform.
Der Betroffene hat innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung das Recht der Beschwerde beim Ehrenrat. Hat die Beschwerde Erfolg, befindet sich der Beschwerdeführer wieder im Amt.
II. Redeordnung
1. Kein Teilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher verlangt und vom Versammlungsleiter erhalten zu haben. Wer zur Sache sprechen will, hat sich bei dem zu Wort zu melden, der die Rednerliste führt.
2. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner. In der Regel ist dafür die Reihenfolge der Wortmeldungen maßgebend. Jeder Redner kann seinen Platz in der Rednerliste einem anderen abtreten.
4. Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die zur Beratung stehenden Gegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.
Bei Anträgen zur Geschäftsordnung erhält ein weiterer Redner Gelegenheit zur Gegenrede, danach ist über den Geschäftsordnungsantrag abzustimmen.
5. Persönliche Bemerkungen, die Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen, sind erst am Schluss der Beratung des betreffenden Gegenstandes zulässig.
6. Auch außerhalb der Tagesordnung kann der Versammlungsleiter das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen, die ihm während der Versammlung vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
7. Die Versammlung kann auf Vorschlag für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit beschränken. Über den Vorschlag beschließt die Versammlung ohne Beratung.
Spricht ein Redner länger, so entzieht ihm der Versammlungsleiter das Wort. Der Redner darf das Wort zu diesem Gegenstand bis zur Abstimmung nicht wieder erhalten.
8. Wird Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, kann zu diesem Antrag je einer dafür und dagegen sprechen. Wer zur Sache gesprochen hat, kann keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
9. Kein Teilnehmer darf während der gleichen Beratung ohne Zustimmung der Versammlung zum selben Beratungsgegenstand mehr als zweimal sprechen.
10. Der Versammlungsleiter erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.
III. Abstimmungen
1. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Stimme enthält sich, wer bei der Abstimmung anwesend ist und weder mit „ja“ noch mit „nein“ stimmt. Sofern die Satzung oder die Ordnungen qualifizierte Mehrheiten vorschreiben, gelten diese.
2. Nach Schluss der Beratung und Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet der Versammlungsleiter die Abstimmung.
3. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen, über die abgestimmt werden soll. Die Frage ist so zu stellen, dass sie sich mit „ja“ oder „nein“ bzw. „dafür“ oder „dagegen“ beantworten lässt.
Dann ist zuerst festzustellen, wer dem Antrag zustimmt, danach als Gegenprobe, wer den Antrag ablehnt, schließlich – soweit erforderlich – wer sich der Stimme enthalten hat.
4. Über Anträge ist offen abzustimmen, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Die offene Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Abstimmungen über Personen erfolgen geheim.
5. Sogleich nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und durch den Versammlungsleiter verkündet.
6. Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Versammlung nicht mehr das Wort erteilt werden.
IV. Ordnungsbestimmungen
1. Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, mit Nennung des Namens „zur Sache“ rufen.
2. Wenn ein Versammlungsteilnehmer die Ordnung verletzt, kann ihn der Versammlungsleiter mit Nennung des Namens „zur Ordnung“ rufen.
3. Ist ein Redner dreimal in derselben Rede „zur Sache“ und/oder „zur Ordnung“ gerufen worden, kann ihm der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ muss der Versammlungsleiter auf diese Folge aufmerksam machen.
4. Ist einem Redner das Wort entzogen worden, darf er es zu diesem Gegenstand bis zur Abstimmung nicht wieder erhalten.
5. Wegen grober Störung der Ordnung kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer von der Versammlung ausschließen. Dieser hat den Raum sofort zu verlassen. Tut er dies trotz wiederholter Aufforderung des Versammlungsleiters nicht, wird die Versammlung unterbrochen oder aufgehoben.
V. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde auf dem Landesseglertag am 20. März 1999 in Plau am See genehmigt; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.