Finanzordnung

Auf Grund § 3 (6) der Satzung des Segler-Verbandes Mecklenburg-Vorpommern (SVMV) hat sich der Verband nachstehende Finanzordnung gegeben. Sie ergänzt die Satzung und bestimmt die Richtlinien, nach denen die Finanzgeschäfte innerhalb des SVMV getätigt werden.

I. Beiträge der Mitglieder

Die Mitglieder des SVMV haben an den Verband Beiträge zu entrichten, deren Höhe vom Landesseglertag beschlossen wird.

II. Haushaltspläne

Der Vorstand legt dem Landesseglertag den Haushaltsplan für das laufende und einen Haushaltsansatz für das darauf folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. Für das laufende Geschäftsjahr kann der Vorstand bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes anteilige Ausgaben im Rahmen des vorjährigen Ansatzes tätigen. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann der Vorstand einen außerordentlichen Haushaltsplan aufstellen, der von einem außerordentlichen Landesseglertag genehmigt werden muss.

III. Rechnungslegung

Der Vorstand hat dem Landesseglertag für die seit dem letzten Landesseglertag abgelaufenen Geschäftsjahre den Kassenbericht zur Genehmigung vorzulegen.

IV. Kostenordnung

Die den Mitarbeitern des SVMV entstehenden Kosten sind nach Maßgabe der vom Landesseglertag zu genehmigenden Kostenordnung zu erstatten.

V. Kassenprüfung

Die vom Landesseglertag gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr Kassenprüfungen durchzuführen. Über das schriftlich festzuhaltende Ergebnis ist dem Vorstand und dem Landesseglertag Bericht zu erstatten.

VI. Inkrafttreten

Diese Finanzordnung wurde auf dem Landesseglertag am 20. März 1999 in Plau am See beschlossen; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.