Ehrenordnung des SVMV

Antrag

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§ 1 Stiftung der Ehrennadel

(1) Der SVMV stiftet für verdienstvolle ehrenamtliche Vereins- oder Verbandsarbeit und für langjährige Mitgliedschaft eine Ehrennadel.

(2) Die Ehrennadel des SVMV hat zwei Stufen:

a) die silberne Ehrennadel kann verliehen werden für sehr erfolgreiche ehrenamtliche Vereins- oder Verbandsarbeit im SVMV, für mindestens 30-jährige Zugehörigkeit zu einem Verein des SVMV

b) die goldene Ehrennadel kann verliehen werden für langjährige überaus erfolgreiche ehrenamtliche Vereins-oder Verbandsarbeit im SVMV,für mindestens 40-jährige Zugehörigkeit zu einem Verein des SVMV.

§ 2 Antrag zur Verleihung

(1) Antragsberechtigt sind:

a) die Vereinsvorstände der Mitgliedsvereine des SVMV,

b) alle anderen Vorstände im Bereich des SVMV. In diesem Fall ist dem Antrag die Stellungnahme des Heimatvereins des Kandidaten bei-zufügen.

(2) Für die gem. § 1 geforderten Zeiten gilt ausschließlich der terri-toriale Zuständigkeitsbereich des SVMV. Dabei werden Zeiten inner-halb der ehemaligen Sektionen, Kreisfachausschüsse und Bezirksfach-ausschüsse im jetzigen Zuständigkeitsbereich des SVMV anerkannt.

Zeiten ehrenamtlicher Tätigkeit für den Segelsport außerhalb des Territoriums des SVMV einschließlich zentraler Ebene sind nicht Gegenstand dieser Ehrenordnung.

(3) Auszeichnungen mit der Ehrennadel, die von den Voraus-setzungen dieser Ehrenordnung abweichen, bedürfen der Zustimmung des Landesseglertages des SVMV.

(4) Anträge zu Verleihungen gem. § (2) sind mit Formblatt, Anträge für Verleihungen gem § 2 (3) sind formlos mit ausführlicher Begründung bis zum 31. Oktober jeden Jahres an die Geschäftsstelle des SVMV zur Weiterleitung an den Ehrenrat zu richten.

(5) Jedes gem. Abs.(1) vorschlagberechtigte Gremium hat sich mit der Gesamtzahl seiner vorzuschlagenden Kandidaten auf maximal 3% seiner ordentlichen Mitglieder pro Jahr zu beschränken

§ 3 Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrennadel des SVMV trifft der Ehrenrat mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Über die Verleihungsanträge soll der Ehrenrat jeweils bis zum 30. November des Jahres beraten und beschließen.

§ 4 Verleihung

Die Verleihung der Ehrennadel erfolgt in Verbindung mit einer Urkunde. Sie soll in der Regel öffentlich auf dem Seglertag vorgenommen werden.

§ 5 Aberkennung

(1) Die Aberkennung der Ehrennadel des SVMV kann wegen grober Verletzung der Satzung des SVMV, der sportlichen Fairneß sowie wegen anderer grober Verletzungen ethischer und moralischer Grund-sätze, die das Ansehen des Segelsports bzw. des SVMV schädigen, ausgesprochen werden.

(2) Die Aberkennung erfolgt durch den Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedsvereins des SVMV.

(3) Ob eine Veröffentlichung in den Medien erfolgt, entscheidet aus-schließlich der Ehrenrat.

beschlossen auf dem Seglertag 2011