Satzung des SVMV

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Segler-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (SVMV) ist die Vereinigung von Segelvereinen und Segelabteilungen, die ihren Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben.

(2) Der SVMV hat seinen Sitz in Rostock; er ist unter Nr. VR 76 in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der SVMV ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes (DSV) und des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern (LSB).

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck und Aufgaben

(1) Der SVMV betreut und fördert innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Segelsport unmittelbar und mittelbar in allen seinen Erscheinungsformen. Im Mittelpunkt stehen dabei das Freizeit- und Leistungssegeln sowie insbesondere der Kinder- und Jugendsport.

(2) Der SVMV vertritt die Interessen seiner Mitglieder als Fachverband im DSV und im LSB sowie in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen.

(3) Der SVMV bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für den Erhalt der Natur. Er unterstützt Maßnahmen zu einer nachhaltig umweltschonenden Entwicklung des Segelsports.

(4) Der SVMV unterstützt die aktive Bekämpfung des Doping entsprechend der diesbezüglichen Ordnung des DSV.

§3 – Grundsätze

(1) Der SVMV vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie Gewalt in jedweder Form entschieden entgegen.

(2) Der SVMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der SVMV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des SVMV arbeiten ehrenamtlich.

(4) Die Satzung wird durch Ordnungen ergänzt. Dazu erlässt der Vorstand je eine

a) Geschäftsordnung,
b) Finanzordnung,
c) Jugendordnung,
d) Schiedsordnung,
e) Ehrenordnung.

sowie weitere, den Sportbetrieb betreffende Ordnungen. Die Ordnungen zu a) bis e) müssen vom Landesseglertag mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

§4 – Mitglieder

(1) Mitglied des SVMV können alle Segelvereine und Segelabteilungen werden, die ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

(2) Die Mitgliedschaft im SVMV ist freiwillig.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Bei Ablehnung der Aufnahme kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Vorstand erneut beraten muss. Bleibt der Vorstand bei seiner Ablehnung, liegt die endgültige Entscheidung beim Landesseglertag.

(5) Mit der Anmeldung beim SVMV ist die Anmeldung beim DSV und beim LSB verbunden.

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des SVMV sind organisatorisch und finanziell selbständig; sie arbeiten eigenverantwortlich.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch darauf, durch den SVMV beraten, betreut und vertreten zu werden sowie alle Einrichtungen und Anlagen des Verbandes zu nutzen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) ihre Arbeit der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen des Seglertages entsprechend durchzuführen und sich für den Segelsport einzusetzen,

b) die vom Landesseglertag beschlossenen Beiträge und Umlagen termingerecht zu bezahlen und

c) die jährliche Bestandsmeldung bis zum 31. Januar jeden Jahres zu erstatten.

(4) Die Satzungen der Mitglieder müssen den Grundsätzen der SVMV-Satzung und den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen.

(5) Streitigkeiten zwischen dem SVMV und seinen Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander werden durch den Ehrenrat entschieden.

(6) Die Entscheidung des Ehrenrates ist Prozessvoraussetzung für den Fall, dass wegen einer in die Zuständigkeit des Ehrenrates fallenden Streitigkeit ein Gericht angerufen werden sollte.

§6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch Austritt enden. Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres an die Vorstände des SVMV und des LSB erklärt werden.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch Auflösung enden. Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem SVMV zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem SVMV.

(3) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Ordnungen schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand; er ist durch einen eingeschriebenen Brief dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde an den SVMV zulässig, über die der nächste Landesseglertag endgültig entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft endet auch in dem Fall, in dem einem Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt rechtskräftig entzogen worden ist.
Der Beendigungszeitpunkt entspricht in diesem Fall dem Tag der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

§7 – Organe

(1) Die Organe des SVMV sind:

a) der Landesseglertag,
b) der Vorstand und
c) der Ehrenrat.

(2) In die Organe des SVMV können nur Personen gewählt werden, die den Segelvereinen oder Segelabteilungen des SVMV angehören.

(3) Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Seglerjugend Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen.

§8 – Der Landesseglertag

(1) Der Landesseglertag ist das oberste Organ des SVMV, er kann über alle Angelegenheiten des SVMV beschließen. Er findet alle zwei Jahre bis zum 31. März statt.

(2) Der Landesseglertag ist insbesondere zuständig für:

  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie der Mitglieder des Ehrenrates
  • Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendobmannes
  • Festsetzung des Verbandsbeitrages und Genehmigung des Etats
  • Satzungsänderungen

(3) Der Landesseglertag besteht aus je einem Delegierten der Segelvereine bzw. Segelabteilungen, den Mitgliedern des Vorstandes und des Ehrenrates sowie den Kassenprüfern.

(4) Ein ordnungsgemäß einberufener Landesseglertag ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfordert die Mehrheit der Stimmen der zu Beginn des Landesseglertages festgestellten Delegierten. Dabei haben die Delegierten je angefangene fünfzig Mitglieder ihrer Vereine eine Stimme; Grundlage für die Stimmenanzahl ist die Bestandsmeldung aus dem Jahr, in welchem der Landesseglertag stattfindet. Bei Wahlen haben ausschließlich die Delegierten der Vereine Stimmrecht. Die Fristen zur Einberufung sind in der Geschäftsordnung geregelt.

(5) Ein außerordentlicher Landesseglertag muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand es verlangt. Er muss wie ein ordentlicher Landesseglertag einberufen werden, die festgelegten Fristen werden jedoch um die Hälfte verkürzt.

(6) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen im Sinne des § 8 (4).

(7) Über den Landesseglertag ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterschreiben.

§9 – Der Vorstand

(1) Der SVMV hat einen Vorstand, der die Geschäfte des Verbandes führt und für die Durchführung der Beschlüsse des Landesseglertages verantwortlich ist. Der Vorstand wird vom Landesseglertag geheim gewählt.

(2) Der Vorstand beteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter für Breitensport,
c) dem Stellvertreter für Leistungssport,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Obmann für Umweltschutz und Raumordnung,
f) dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit,
g) dem Jugendobmann.

(3) Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er mit Zustimmung des Landesseglertages hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Diese dürfen in ihrem Tätigkeitsbereich keine ehrenamtlichen Führungsstellen einnehmen. Sie können ehrenamtlich nur unterhalb der Ebene ihrer hauptamtlichen Beschäftigung im SVMV arbeiten.

(4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit für speziell abgegrenzte Aufgabengebiete Ausschüsse bilden. Vorsitzender ist das für die entsprechenden Aufgaben gewählte Vorstandsmitglied. Die Ausschußmitglieder werden vom Vorstand unter Berücksichtigung ihrer Fachkompetenz berufen. Über die Arbeit von Ausschüssen ist dem Landesseglertag durch den Vorstand Rechenschaft zu geben.

(5) Der Vorstand muß mindestens viermal jährlich zusammentreten. Er muß einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes dies fordern.

(6) Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt vier Jahre. Im ersten Jahr werden der Vorsitzende, der Stellvertreter für Leistungssport und der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit gewählt. Im dritten Jahr sind die anderen Vorstandsmitglieder zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand den freigewordenen Posten durch Kooptation bis zum nächsten Landesseglertag besetzen. Der Landesseglertag entscheidet durch geheime Wahl endgültig.

§10 – Vertretung des Verbandes

(1) Der SVMV wird im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden vertreten.

(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann der SVMV auch durch einen der Stellvertreter oder durch den Schatzmeister vertreten werden.

§11 – Der Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus seinem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder den Ausschüssen angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. An jeder Entscheidung des Ehrenrates müssen mindestens drei Mitglieder mitwirken.

(2) Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

a) Ehrungen innerhalb des SVMV vorzunehmen,
b) ehrenrühriges Verhalten von Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse zu ahnden,
c) Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des SVMV festzustellen und auf Antrag zu ahnden sowie
d) Streitigkeiten innerhalb des SVMV zu schlichten.

(3) Die Arbeit des Ehrenrates wird in der Ehrenordnung und in der Schiedsordnung geregelt.

§12 – Die Seglerjugend Mecklenburg-Vorpommern

(1) Die Jugend der Mitgliedsvereine ist in der Seglerjugend des SVMV zusammengefasst. Die Seglerjugend bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen Aufgaben, der Jugenderziehung und der Jugendpflege.

(2) Die Seglerjugend Mecklenburg-Vorpommern führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SVMV selbständig.

(3) Der Seglerjugend steht der Jugendobmann vor. Er ist Mitglied des Vorstandes des SVMV.

(4) Die Seglerjugend gibt sich im Rahmen der Satzung des SVMV eine Jugendordnung, die Richtlinie für ihre Arbeit ist.

§13 – Finanzen

(1) Der SVMV finanziert sich durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
b) Zuwendungen, Gebühren und Spenden,
c) Einnahmen aus Veranstaltungen und
d) Werbung.

(2) Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens und der Verwalter des Vermögens des SVMV. Er arbeitet auf der Basis der Finanzordnung und der vom Landesseglertag genehmigten Haushaltspläne.

§14 – Kassenprüfung

(1) Mindestens einmal im Jahr müssen drei Kassenprüfer eine Kassenprüfung vornehmen. Sie haben dem Landesseglertag Bericht über die Kassenprüfungen der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre zu erstatten.

(2) Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre.

§15 – Haftungsausschluss

Aus den Entscheidungen der Organe des SVMV können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§16 – Auflösung

(1) Die Auflösung des SVMV kann nur auf einem eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Landesseglertag erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen.

(2) Bei der Auflösung des SVMV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SVMV an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 – Inkrafttreten

Diese veränderte Satzung wurde auf dem Landesseglertag am 25. März 2017 in Schwerin beschlossen; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.